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Abmahnung

Unter Abmahnung bezeichnet man im Arbeitsleben die schriftliche Rüge eines Verhaltens, das gegen die Vereinbarungen im Arbeitsvertrag oder gegen sog. Nebenpflichten verstößt. Die Abmahnung soll den Arbeitnehmer veranlassen, das beanstandete Verhalten künftig zu unterlassen. Andernfalls wird mit der Kündigung gedroht.

Zu Abmahnungen berechtigt ist ausschließlich die Personalabteilung. Schriftliche Rügen des Institutsleiters oder eines sonstigen Vorgesetzten stellen keine Abmahnung im arbeitsrechtlichen Sinn dar.

Für Abmahnungen gilt ein bestimmtes Verfahren, das eingehalten werden muss:

1. Zunächst erhält der / die Betroffene ein Schreiben der Personalabteilung, in dem dargelegt ist, was ihr /ihm zur Last gelegt wird. Gleichzeitig wird eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt und darauf hingewiesen, dass auf seinen Wunsch der Personalrat beteiligt werden kann.

2. Anhand der Stellungnahme entscheidet die Personalabteilung im Zusammenwirken mit dem Institut, ob an der beabsichtigten Abmahnung festgehalten werden soll oder nicht. Wird die Angelegenheit nicht weiter verfolgt, ist das Verfahren damit beendet.

3. Je nachdem, ob der / die Betroffene die Beteiligung des Personalrats gewünscht hat oder nicht, wird dieser nun ebenfalls zu einer Stellungnahme aufgefordert.

4. Wird die Abmahnung schließlich doch ausgesprochen, wird sie – ebenso wie die Stellungnahme des Gerügten – zur Personalakte genommen. Nach einer angemessenen Frist, in der sich der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin nichts zu Schulden kommen ließ, ist die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.

Seitenbearbeiter: Personalrat
Letzte Änderung: 21.04.2020