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Arbeitsbefreiung aus besonderen Anlässen

Nach § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) muss der Arbeitgeber in bestimmten Fällen die vereinbarte Vergütung auch dann zahlen, wenn der Arbeitnehmer an der Arbeit gehindert ist. Diese Fälle sind in § 29 des TV-L aufgeführt:

Unter Fortzahlung des Entgelts werden Arbeitnehmer freigestellt bei:

Niederkunft der Ehefrau /der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes ein Arbeitstag
Tod der Ehegattin / des Ehegatten, der Lebenspartnerin / des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils zwei Arbeitstage
Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort ein Arbeitstag
25- und 40-jährigem Arbeitsjubiläum ein Arbeitstag

schwerer Erkrankung

  • einer / eines Angehörigen, soweit sie / er in demselben Haushalt lebt

 

ein Arbeitstag im Kalenderjahr

  • eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat
bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr
  • einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen müssen

(Eine Freistellung im Falle schwerer Erkrankungen von Angehörigen erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfü­gung steht und die Ärztin / der Arzt die Notwendigkeit der Anwesenheit der / des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Frei­stellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.)

bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr
Ärztlicher Behandlung (hierzu gehören auch ärztlich verordnete Behandlungen) von Beschäftigten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss, 
erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit

 

Bei den Beamtinnen und Beamten ist dies - im Wesentlichen gleichlautend - geregelt in § 29 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung.

Darüber hinaus besteht unter Umständen Entgeltfortzahlung zur

  • Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten (z. B. Schöffe, Wahlhelfer, nicht-hauptamtlicher Bürgermeister)
  • Teilnahme an bestimmten gewerkschaftlichen Veranstaltungen (z. B. Tarifverhandlungen)
  • Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und Berufsbildungsausschüssen
  • Wahrnehmung sonstiger wichtiger Aufgaben

An bis zu 10 Tagen im Jahr kann auch Freistellung zur ehrenamtlichen Jugendbetreuung in Anspruch genommen werden nach dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts in der Jugendarbeit.

Nach dem Bildungszeitgesetz, das zum 01. Juli 2015 in Kraft getreten ist, können bis zu 5 Arbeitstagen im Jahr Bildungszeit in Anspruch genommen werden, sofern die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Sachbearbeiter: uh
Letzte Änderung: 15.07.2019
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