Personalversammlungen und Teilpersonalversammlungen
Mindestens einmal jährlich findet – abwechselnd in der Altstadt bzw. im Neuenheimer Feld – eine Personalversammlung statt. Eine Personalversammlung muss auch stattfinden, wenn mindestens ein Viertel der Beschäftigten dies beantragt.
Die Personalversammlung findet während der Arbeitszeit statt. Den Beschäftigten ist – sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen – die Teilnahme zu ermöglichen. Teilnahmeberechtigt sind auch je ein Vertreter der Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung sowie der Leiter der Dienststelle.
Des Weiteren hat der Personalrat gemäß §49 (3) des LPVG die Möglichkeit, Teilpersonalversammlungen für einen bestimmten Personenkreis der Dienststelle einzuberufen.
Berichte von den Personal- und Teilpersonalversammlungen
Seitenbearbeiter:
Personalrat
Letzte Änderung:
07.03.2011